MLD - Selbsthilfegruppe "Weisse Wolke" |
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Leider müssen wir als betroffene Eltern viel Zeit aufwenden, um Anträge zu schreiben oder uns mit Sachbearbeitern auf diversen Ämtern und Behörden um die uns zustehenden Hilfen zu streiten. Diese Zeit sollte eigentlich unseren Kindern zukommen ! Oft wissen wir auch gar nicht, welche Unterstützungen oder Hilfen uns überhaupt zustehen ...
Die nachfolgenden Tipps können hier hoffentlich weiterhelfen. Sie sind nach bestem Wissen aus verschiedenen Quellen - vor allem im Internet - aber auch aus MLD-Mitgliedsblättern und aus eigener Erfahrungen zusammengetragen und sollen laufend erweitert werden.
Ergänzungen oder Korrekturen bitte per mail an mich (Mathias Brandstätter).
* Pflegegeld und Leistungen der Pflegekasse: Das Pflegegeld beträgt zur Zeit zwischen 205 und 665 €, je nach Pflegestufe. Zur Einstufung muss bei der Pflegekasse der jeweiligen Krankenkasse ein Antrag gestellt werden. Für den Beginn der Zahlungen ist das Datum der Antragsabgabe entscheidend - nicht die Genehmigung, die je nach Ablauf des Verfahrens oft einige Monate dauern kann. Einige Zeit nach der Antragsabgabe erfolgt ein (angekündigter) Hausbesuch durch den medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK), bei dem geprüft wird, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt. Pflegestufe 1 : Zeitbedarf für Pflege > 1,5 h pro Tag, mind. einmal täglich Pflegestufe 2 : Zeitbedarf für Pflege > 3 h pro Tag, mind. dreimal täglich Pflegestufe 3 : Zeitbedarf für Pflege > 5 h pro Tag ´rund um die Uhr´ Berücksichtigt wird dabei der Aufwand für Körperpflege, Ernährung und Mobilität, sowie begrenzt für Hauswirtschaft. Bei Kindern wird nur der zusätzliche Aufwand gegenüber der Pflege eines gesunden Kindes berücksichtigt. Dadurch wird trotz hohem Pflege-Zeitaufwand oft nur eine niedrige Pflegestufe erreicht. Auf der Internet-Seite www.behinderte-kinder.de ist unter der Rubrik ´Pflegegeld´ eine Tabelle mit Versorgungszeiten für gesunde Kinder aufgelistet. Es empfiehlt sich, vor dem Besuch des MDK genau zu überlegen, welche Pflege und Unterstützung geleistet wird - am besten mit einem Pflegetagebuch - und beim Besuch dem MDK-Gutachter alles genau zu erläutern. Auch ´Minuten-Tätigkeiten´ können darüber entscheiden, welche Pflegestufe in der Aufsummierung herauskommt ! Wenn man mit dem Ergebnis des MDK-Besuches nicht einverstanden ist, sollte man unbedingt Widerspruch einlegen und sich das Gutachten zeigen lassen. Wenn die Grenze zur höheren Pflegestufe nur um wenige Minuten verfehlt wird, kann ein neuer Besuch durch einen anderen Gutachter leicht zu einem anderen Ergebnis kommen - vor allem, wenn sich in der Zwischenzeit der Pflegeaufwand erhöht hat oder beim ersten Besuch etwas nicht berücksichtigt wurde. Bei einer fortschreitenden Pflegebedürftigkeit sollte man immer wieder überprüfen (lassen), ob nicht inzwischen eine höhere Pflegestufe erreicht wird. Verhinderungspflege Wenn die Pflegeperson verhindert ist wegen Krankheit oder Urlaub, dann zahlt die Pflegekasse bis zu 4 Wochen eine Ersatzpflege, allerdings maximal 1.432 Euro pro Kalenderjahr. Wird die Ersatzpflege durch Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grade oder durch im gleichen Haushalt lebende Personen durchgeführt, steht diesen nur das jeweilige Pflegegeld zu, ausserdem nachgewiesene zusätzliche finanzielle Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten, Verdienstausfall). Kurzzeitpflege Bis zu 1.432 Euro pro Kalenderjahr über einen Zeitraum von bis zu 4 Wochen werden von der Pflegekasse gezahlt für ´besondere Krisensituationen´, d.h. z.B. vorübergehende Pflege in einem Kinderhospiz. Pflegeleistungsergänzungsgesetz Seit 01.01.2002 gibt es ein Pflegeleistungsergänzungsgesetz, das für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf einen zusätzlichen Geldbetrag in Höhe von bis zu 460 Euro je Kalenderjahr für besondere Versorgungsleistungen vorsieht. Der zusätzliche Betreuungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen. Hierunter versteht das Gesetz beispielsweise Leistungen der Tages- oder Nachtpflege oder der Kurzzeitpflege. Der Betrag wird nicht bar ausgezahlt, sondern nur gegen Nachweis für die Aufwendungen für besondere Betreuungsleistungen von der Pflegekasse erstattet. Pflegehilfsmittel: Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, z.B. Feuchttücher, Einweghandschuhe, Mundschutz) werden gegen Rechnung bis zu 31 Euro pro Monat erstattet. Verbesserung des Wohnumfeldes: Wenn durch behindertengerechte Umbauten die Pflege erleichtert oder erst ermöglicht werden kann, werden bis zu 2.557 Euro pro Massnahme erstattet. Weitere Tipps zum Pflegegeld sind auf folgenden Webseiten zu finden:
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* Unterstützung vom Sozialamt: In vielen Fällen wird von Krankenkasse oder Pflegekasse keine finanzielle Hilfen gewährt - z.B. wenn die maximalen Beträge für Kurzzeit- und Verhinderungspflege bereits verbraucht sind. Dann gibt es unter gewissen Voraussetzungen Hilfe vom Sozialamt. Diese Voraussetzungen sind im BSHG (Bundessozialhilfegesetz) geregelt (-> einige Auszüge hier ). Allerdings besteht bei den Gesetzen meistens ein gewisser Ermessensspielraum, weshalb es sich oft lohnt, bei negativen Bescheiden Einspruch zu erheben und hartnäckig zu bleiben. Besonders interessant ist der § 43, in dem steht, dass die Hilfen zum Teil auch ohne Berücksichtigung von Einkommen oder Vermögen der Eltern zu gewähren sind - abzüglich der gesparten Aufwendungen für den Lebensunterhalt. Dieser Paragraph ist teilweise bei den Sachbearbeitern auf dem Sozialamt noch unbekannt, deshalb auf jeden Fall prüfen (lassen), ob dieser Paragraph zutrifft. |